Anerkennungsleistung für ehemalige Beschäftigte und Verfolgte in einem Ghetto
Verfolgte des Nationalsozialismus, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben, können eine einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2000 Euro beantragen.
Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend geänderten Richtlinie (Anerkennungsrichtlinie vom 20. Juli 2011) steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen.
Nähere Informationen zur Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit [pdf, 49,1k]